Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12.05.2017 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30.03.2017 verabschiedeten Gesetz zuzustimmen.
Wesentliche Inhalte:
Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung in Anspruch genommen wird, sind erst ab einem Wert von über 250 Euro (bisher 150 Euro) in ein eigenes Verzeichnis aufzunehmen. Die Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden.
Aufbewahrungsfrist für empfangene Lieferscheine endet mit dem Erhalt der Rechnung. Dies gilt allerdings nicht, wenn die abgesandten Lieferscheine Buchungsbelege bzw. Bestandteile einer Rechnung darstellen.
Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern kann die Lohnsteuerpauschale mit 25 % erhoben werden, wenn der durchschnittliche Tageslohn 72 Euro nicht übersteigt.
Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen wird von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben.
Vereinfachtes Verfahren für die Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen, wonach statt einer Schätzung der Beiträge im laufenden Monat auch die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats zugrunde gelegt werden können.