Die Tarifpartner im Bauhauptgewerbe haben eine neue Wegezeitentschädigung vereinbart, die ab 01.01.2023 in Kraft tritt und die bisherige Wegstreckenentschädigung mit einem pauschalen Zuschlag in Höhe von 0,5 % auf Lohn oder Gehalt ersetzt.
Die Tarifpartner haben die Allgemeinverbindlichkeit ab 01.01.2023 beim Bundesministerium für Arbeit beantragt. Nach Zustimmung des Ministeriums gilt die Wegezeitentschädigung für alle Baubetriebe.
Der Tarifvertrag unterscheidet zwei Anwendungsfälle: Baustellen mit täglicher Heimfahrt(V-WE) und Übernachtung(Ü-WE). Die Höhe ist der Wegezeitentschädigung ist kilometer-abhängig. Maßgeblich dafür ist immer die Strecke zwischen Betrieb und Baustelle. Anspruch darauf haben Mitarbeiter die
Die Wegezeitentschädigung ist ein steuer- und sozialabgabenfreier Verpflegungszuschuss. Allerdings nur wenn der Mitarbeiter nicht länger als 90 Arbeitstage auf der Baustelle tätig ist.
Wegezeitentschädigung bei täglicher Heimfahrt und abhängig von der Entfernung der Baustelle zum Betrieb:
Anfahrtswege (ab 01.01.2023)
bis 50 km: 6 Euro
über 50 km bis 75 km: 7 Euro
über 75 km: 8 Euro
Anfahrtswege (ab 01.01.2024)
bis 50 km: 7 Euro
über 50 km bis 75 km: 8 Euro
über 75 km: 9 Euro
Der bisherige Verpflegungszuschuss von 4,09 Euro (Tarifgebiet West) und 2,56 Euro (Tarifgebiet Ost) wird auf die neuen km-abhängigen Sätze erhöht.
Wegezeitentschädigung ohne tägliche Heimfahrt ab 01.01.2023:
75 – 200 km: 9 Euro
über 200 km bis 300 km: 18 Euro
über 300 km bis 400 km: 27 Euro
über 400 km:39 Euro
Bei Übernachtungsbaustellen haben die Tarifpartner den Anspruch auf die Entschädigung der Wegezeiten allerdings begrenzt. Dazu zählen berufliche Fahrten außerhalb der Arbeitszeit und jeweils eine Hin- und Rückfahrt („Wochenendheimfahrten“) pro Kalenderwoche. Die Wegezeitentschädigung wird neben dem bisherigen Verpflegungszuschuss fällig.
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