Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine eindeutigen Regelungen zur wö-chentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, gilt infolge einer gesetzlichen Änderung in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG per gesetzlicher Vermutung eine Arbeitszeit von 20 Stunden (statt bislang 10 Stunden) als vereinbart. Diese gesetzlich vermutete Arbeitszeit kann insb. bei Mini-Jobs dazu führen, dass infol-ge der Anwendung des gesetzlichen Min-destlohns auf die gesetzlich vermutete Arbeitszeit diese Beschäftigungsverhältnisse in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind.
Quelle: NOVUS Zivilrecht (Ebner Stolz)
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