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Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023

Das Bundestag hat am 26. Mai 2023 das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Folgende Anpassungen sind nun vorgesehen:

 

  • Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte auf 4,00 Prozentpunkte zum 01. Juli 2023.
  • Erhöhung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 Prozentpunkte mit Entlastung ab dem zweiten bis zum fünften Kind um je 0,25 Beitragssatzpunkte (Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).
  • Schaffen einer automatischen, regelhaften Anpassung der Geld- und Sachleistungsbeträge für 2025 und 2028.
  • Ergänzung einer Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes im Falle eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs.
  • Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld auf jährlich bis zu zehn Arbeitstage pro Pflegeperson.
  • Vereinfachung der Inanspruchnahme von Unterstützung in der häuslichen Pflege.
  • Beschleunigung des Pflegepersonalbemessungsverfahrens durch weitere Ausbaustufen.
  • Erhöhung der Leistungszuschläge zur Reduzierung der Eigenanteile in der vollstationären Pflege zum 01. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent.
  • Einrichtung eines Kompetenzzentrums Digitalisierung in der Pflege für die bessere Nutzung digitaler Angebote in der Pflege.
  • Erhöhung des Pflegegelds sowie der ambulanten Sachleistungen zum 01. Januar 2024 um fünf Prozent. Die ambulanten und stationären Pflegesätze steigen zum 01. Januar 2025 um 4,5 Prozent.
  • Einführung eines "Entlastungsbudget" zum 1. Juli 2025.

 

Für die Umsetzung der Beitragsdifferenzierung nach Anzahl und Alter der Kinder soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren aufgesetzt werden. Für den Zeitraum vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen.

 

Das Gesetz verfolgt hauptsächlich das Ziel, kurzfristig den Liquiditätsengpass in der sozialen Pflegeversicherung zu beheben und die Anforderungen aus dem Verfassungsgerichtsurteils aus April 2022 umzusetzen, wonach Erziehungsleistungen in der Pflegeversicherung besser berücksichtigt werden müssen.

 

Für die Arbeitgeber wird es durch die Umsetzung des Beitragsabschlags für Kinder zu erheblichem bürokratischem Aufwand kommen.

 

 

 

Für die Durchführung der anstehenden gesetzlichen Beitragserhöhung müssen nun Arbeitgeber die notwendigen Daten von ihren Arbeitnehmern erheben und bis zur Einführung eines digitalen Verfahrens auch fortführen.

 

Dazu stellen wir unseren Kunden eine Excel-Datei zur Verfügung mit entsprechenden Personaldaten soweit bisher bekannt. Diese Datei kann dann von den Kunden selbst gepflegt werden und zur Abrechnung Juli 2023 an uns wieder zurückgegeben werden. In dieser Tabelle werden Arbeitnehmer und deren Kinder nach Geburtsdatum mitgeteilt, um den Abschlag nach Kinderanzahl und die Elterneigenschaft zu melden.

 

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4%.

 

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

 

Mitglieder ohne Kinder 

= 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)

Mitglieder mit 1 Kind

= 3,40% (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7%)

Mitglieder mit 2 Kindern

= 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)

Mitglieder mit 3 Kindern

= 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)

Mitglieder mit 4 Kindern

= 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern

= 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)

 

 

Wir empfehlen als Nachweis für spätere Betriebsprüfungen bzw. als konkreten schriftlichen Nachweis die Geburtsurkunden oder Adoptionsnachweise etc. in Kopie bereitzuhalten!

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