Ab dem 1. Januar 2024 ändern sich die Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die neue Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 62.100 Euro im Jahr (monatlich 5.175 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 69.300 Euro im Jahr (monatlich 5.775 Euro).
Die neue Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenver- sicherung steigt in den alten Bundesländern auf 90.600 Euro im Jahr (monatlich 7.550 Euro) und in den neuen Bundesländern auf 89.400 Euro im Jahr (monatlich 7.450 Euro).
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