Ab dem 1. Januar 2023 ändern sich die Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die neue Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro).
Die neue Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenver- sicherung steigt in den alten Bundesländern auf 87.600 Euro im Jahr (monatlich 7.300 Euro) und in den neuen Bundesländern auf 85.200 Euro im Jahr (monatlich 7.100 Euro).
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