Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Nachfolgende wesentliche Hilfen für die Wirtschaft wurden beschlossen:
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Weiterhin hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 19.03.2020 veröffentlicht, dass Unternehmen zur Unterstützung in der Corona-Krise Steuerstundungen gewährt werden. Steuerpflichtige, die von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
Auch die Obersten Finanzbehörden der Länder haben am 19.03.2020 in ihrem Erlass die Gewährung der Stundung von Gewerbesteuerzahlungen geregelt. Unternehmen, die unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können eine Stundung fälliger Gewerbesteuer erreichen. Auch Vorauszahlungen können angepasst werden.
Der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) hat nun nachgezogen und mit einem Rundschreiben vom 24.03.2020 bei ihren Mitgliedern erleichterte Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen angeregt.
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